ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Orimex Inhaber Felix M. Maxim

§ 1 Lieferung:

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn, sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gilt die Bedingung als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer dieses schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind gleich bleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. 2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungen sind nur Verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. 2.3 die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen, oder Mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise

3.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot erhaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers benannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert Berechnet. 3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart wird, vom Lager (Haag) plus Verpackungskosten.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

4.1 Liefertermine oder -fristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können bedürfen der Schriftform. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund hoher Gewalt und aufgrund von Ereignissen die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streiks, Aussperrungen behördliche Anordnungen sowie auch internationale Verwicklungen den Import von Aggregaten erschweren usw. , auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten- hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise Von Vertrag zurückzutreten. 4.3 Wenn die Behinderung länger als ein Monat dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung Berechtigt hinsichtlich des noch erfüllten Teils von Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seine Verpflichtungen frei so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatz- Ansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Käufer nur berufen, wenn er den Verkäufer unverzüglich benachrichtigt4.4 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.


§ 5 Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer über.

§ 6 Liefer- und Garantieleistungsumfang

6.1 Kilometerangaben bei gebrauchten Aggregaten geben in jeden Fall nur der Abgelesenen Kilometerstände betreffender Fahrzeuge wieder. 6.2 Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie für den Zustand und die Tauglichkeit der verkauften gebrauchten Gegenstände. 6.3 Sollten neue Gegenstände verkauft werden, so greift die gesetzliche Gewährleistungspflicht ein. Soweit für verkaufte gebrauchte Gegenstände Gewährleistung übernommen wird, wird diese gesondert vereinbart insbesondere wird dieses auf der Rechnung gesondert vermerkt.

§ 7 Falls Gewährleistung übernommen wird, gilt folgendes:

a. Beanstandete Ware ist stets frachtfrei und gereinigt spätestens 4 Tage nach schriftlicher Schadensmeldung dem Verkäufer zur Überprüfung vorzulegen. Bei Überschreitung der Frist erlischt die Garantie.b. Die Gewährleistung bezieht sich in jedem Fall auf die Leistung eines Ersatzaggregates. Durch die Lieferung eines Ersatzaggregates wird die normale Gewährleistung nicht verlängert. Die ursprünglich vereinbarte Gewähr- leistungszeit läuft fort. Die zusätzlich entstehenden Reparatur- und Nebenkosten werden nicht übernommen.c. Sollte der Verkäufer im Einzelfall nicht rechtzeitig Ersatz beschaffen können, so hat der Käufer lediglich Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Der Verkäufer verpflichtet sich im Schadensfall innerhalb von von 14 Werkstagen ein Ersatzaggregat zu beschaffen. Sollte innerhalb dieser Frist eine Ersatzlieferung nicht möglich sein, so trifft die Regelung aus Absatz c, Satz 1 in Kraft. d. Zylinderkopfdichtungen und durch defekte Zylinderkopfdichtungen auftretende bzw. verursachte Schäden sind nicht von der Gewährleistung umfasst. e. Der Verkäufer behält sich vor im Einzelfall zu entscheiden ob statt der Lieferung eines Ersatzaggregates die Reparatur vorzunehmen. In diesem Fall sind Ersatzteile nur durch den Verkäufer zu beziehen. Der Verkäufer behält sich vor, der Laufleistung in etwa entsprechenden Ersatz zu liefern. Der Käufer hat kein Anspruch auf Neuteile. f. Bei eigenmächtigem Handeln ohne schriftliche Zusage des Verkäufers erlischt die Garantie. g. Gemachte Kostenzusagen bei Garantiereparaturen über bestimmte Reparaturpreise seitens der Lieferfirma Sind in jedem Fall immer Endpreise d. H. Inklusive der jeweils gültigen MwSt. h. Gerichtsstand für beide Teile aus diesem Vertrag und der Geschäftsbedingungen ist der Sitz des Lieferanten . Die Garantie bezieht sich grundsätzlich nicht auf Verschleißteile, soweit es sich um gebrauchte Aggregate handelt. Der Verschleiß entspricht vielmehr der Laufleistung der Aggregate und ist normal.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Zur Erfüllung aller Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen werden dem Käufer folgende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.8.2 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das ( Mit)-Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer die aus dieser Verarbeitung entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an den Verkäufer sicherungsfalber In vollem Umfang abtritt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden wen der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 8.3 Bei Zugriffen Dritter auf die noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. 8.4 Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt die Vorbehaltssache zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet- kein Rücktritt von Vertrag vor.


§ 9 Bezahlung

9.1 Soweit nicht anders vereinbart ist die Ware direkt bei der Lieferung zu bezahlen. Der Verkäufer ist berechtigt trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt die Zahlungen zunächst auf die Kosten dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 9.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckgebung gilt die Zahlung erst dann als erfolgt wenn der Scheck eingelöst wird. 9.3 Gerät der Käufer im Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. 9.4 Der Käufer ist zur Aufrechtung, Zurückbehaltung oder Minderung-, auch wenn Mängeläugen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden- nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind.

§ 10 Haftungsbeschränkung

10.1 Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung aus positiver Forderungsverletzung aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- und Vertragshilfen ausgeschlossen soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegen.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Erfüllungsort

11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 11.2 Erfüllungsort für sämtlichen Verpflichtungen aus diesen Vertrag ist Mühldorf Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich Mühldorf. 11.3 Sollte eine Bestimmung in dieser Geschäftsbedingung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berühren.

 
Orimex.